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Baustelle

Diebstahl auf der Baustelle: Wer haftet, welche Versicherung zahlt und wie Sie vorbeugen

Wird auf einer Baustelle gestohlen, trägt bis zur Abnahme in der Regel das ausführende Unternehmen den Schaden. Die Bauleistungsversicherung zahlt nur für fest eingebaute Teile und auch das nur, wenn Diebstahl mitversichert ist. Dieser Ratgeber erklärt Haftung und Versicherung anhand von BGB, VOB/B und den Musterbedingungen der Versicherer. Er zeigt die aktuellen Zahlen der Polizei und erklärt, was eine Baustelle wirksam schützt.
Walter Roth, Inhaber von SOX SicherheitsdienstVeröffentlicht am
Mit Kette und Vorhängeschloss gesichertes Baustellentor, dahinter Bagger und Materialcontainer in der Abenddämmerung
KI-generiertes Symbolbild zum Diebstahlschutz auf Baustellen; keine Aufnahme eines SOX-Einsatzes.

Wie oft auf Baustellen gestohlen wird

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) führt Diebstähle „in/aus überwiegend unbezogenen Neu- und Rohbauten und Baustellen“ als eigene Gruppe. So haben sich die Zahlen in Baden-Württemberg und bundesweit entwickelt:

JahrFälle Baden-WürttembergAufklärungsquote Baden-WürttembergFälle DeutschlandErfasster Schaden Deutschland
20222.18210,2 %26.16983,5 Mio. €
20232.15610,9 %23.95990,5 Mio. €
20241.92110,8 %21.35192,7 Mio. €
20251.5499,2 %18.82378,1 Mio. €

Quelle: Bundeskriminalamt, PKS-Tabellen 01 und 07, Schlüssel *45*00. Der Schaden wird für vollendete Taten erfasst. Ist er unbekannt, zählt die Polizei symbolisch 1 €.

Die Zahl der Fälle ist seit 2022 deutlich gesunken, in Baden-Württemberg um rund 29 Prozent. Im Durchschnitt ist der einzelne Diebstahl aber teurer geworden: Bundesweit lag der erfasste Schaden je vollendete Tat 2025 bei rund 4.700 €, 2022 waren es rund 3.600 €. Fast jeder vierte vollendete Diebstahl verursachte 2025 einen Schaden von 5.000 € oder mehr. Für Baden-Württemberg meldete das Landeskriminalamt für 2023 einen Gesamtschaden von mehr als 9,9 Mio. €, 15,5 Prozent mehr als im Jahr davor.

Baustellendiebstahl betrifft nicht nur Großstädte. 2025 erfasste die Polizei in Baden-Württemberg 1.116 der 1.549 Fälle in Gemeinden und Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern. In Stuttgart, der einzigen Stadt im Land mit mehr als 500.000 Einwohnern, waren es 102 Fälle.

Aufgeklärt wird nur etwa jeder zehnte Fall. Wer bestohlen wird, kann also kaum damit rechnen, dass die Täter ermittelt werden. Die Statistik enthält zudem nur Taten, die der Polizei bekannt werden. Kosten wie Stillstand, neue Lieferzeiten oder Nacharbeit an herausgerissenen Leitungen tauchen in der PKS nicht auf.

Wer haftet: Die Abnahme entscheidet

Bei Diebstahl auf der Baustelle ist der wichtigste Zeitpunkt die Abnahme. Bis dahin liegt das Risiko beim ausführenden Unternehmen, danach beim Auftraggeber, in der Regel dem Bauherrn. Ob der Vertrag nach BGB oder nach VOB/B geschlossen wurde, ändert an diesem Grundsatz wenig.

Vor der Abnahme: das ausführende Unternehmen

Für den Werkvertrag regelt § 644 Abs. 1 BGB: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“ Die VOB/B wird noch deutlicher. Nach § 4 Abs. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen und die ihm übergebenen Gegenstände „bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen“.

Werden also vor der Abnahme Kabel aus den Wänden gerissen oder eingebaute Fenster gestohlen, muss das Unternehmen seine Leistung trotzdem vollständig erbringen. Es liefert neu, baut neu ein und kann dafür in der Regel nichts zusätzlich abrechnen. Nach einem Bericht der Handwerkskammer zu Köln hat das Oberlandesgericht Saarbrücken diese Risikoverteilung bestätigt (Urteil vom 3. Dezember 2014, 1 U 49/14). Der Bauherr hatte das Haus ordnungsgemäß verschlossen, Einbrecher stahlen dennoch Material für den Innenausbau. Er kaufte Ersatz und durfte die Kosten nach Ansicht des Gerichts gegen den Werklohn aufrechnen. Das Risiko trage bis zur Abnahme der Unternehmer, auch für Hilfsmittel wie Maschinen und Werkzeuge. Eine bereits erfolgte Teilabnahme half ihm nicht, weil sie das gelagerte Material nicht umfasste.

Die enge Ausnahme nach § 7 VOB/B

Wird die Leistung durch höhere Gewalt oder andere „objektiv unabwendbare“ Umstände beschädigt oder zerstört, kann der Auftragnehmer die bereits ausgeführten Teile nach § 7 Abs. 1 VOB/B trotzdem abrechnen. Der Bundesgerichtshof legt das eng aus. Gemeint sind Ereignisse, die auch mit der äußersten zu erwartenden Sorgfalt und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht zu verhüten waren (Urteil vom 12. Juli 1973, VII ZR 196/72). Ein Diebstahl fällt deshalb allenfalls darunter, wenn er auch mit äußerster zumutbarer Sicherung nicht zu verhindern war. Das muss der Auftragnehmer beweisen.

Für Material, das noch nicht eingebaut ist, hilft § 7 ohnehin nicht. Nach § 7 Abs. 3 VOB/B gehören „die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung“ nicht zur ausgeführten Leistung. Eine Kabeltrommel, die auf ihren Einbau wartet, ist also grundsätzlich das Risiko des Unternehmens.

Material, das der Bauherr selbst liefert

Stellt der Bauherr Material selbst, etwa Fliesen oder Sanitärobjekte, ist das Unternehmen nach § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB für deren zufälligen Untergang nicht verantwortlich. Bei VOB/B-Verträgen muss es aber auch die ihm „für die Ausführung übergebenen Gegenstände“ vor Diebstahl schützen. Versäumt es das, kann es dafür haften. Bauherren sollten deshalb vereinbaren, wo bereitgestelltes Material gelagert wird und wer es verschließt.

Nach der Abnahme: der Bauherr

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB, § 12 Abs. 6 VOB/B). Bei VOB/B-Verträgen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf Verlangen besonders abzunehmen (§ 12 Abs. 2 VOB/B). Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme, muss der Auftraggeber sie innerhalb von 12 Werktagen durchführen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Nimmt der Auftraggeber ein abnahmereifes Werk nicht ab und gerät dadurch in Annahmeverzug, geht die Gefahr schon vorher auf ihn über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Für Handwerksbetriebe lohnt es sich deshalb, abgeschlossene Gewerke zügig abnehmen zu lassen. Bauherren sollten wissen, dass das Risiko für ein abgenommenes Gewerk bei ihnen liegt, auch wenn andere Firmen noch auf der Baustelle arbeiten.

Maschinen, Werkzeug und Container

Baugeräte, Werkzeug und Baucontainer gehören nicht zur Bauleistung. Ihren Verlust trägt grundsätzlich der Eigentümer, in der Regel das Bauunternehmen oder der Vermieter der Geräte. Bei Mietgeräten regelt der Mietvertrag, wer bei Diebstahl zahlt und wie das Gerät zu sichern oder zu versichern ist. Einen Anspruch gegen den Bauherrn gibt es nicht schon deshalb, weil der Diebstahl auf dessen Grundstück passiert ist. Dafür müsste der Bauherr eine eigene Pflicht verletzt haben, etwa eine zugesagte Bewachung nicht gestellt haben.

Und der Sicherheitsdienst?

Ein beauftragter Sicherheitsdienst haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat, etwa weil vereinbarte Kontrollen ausgefallen sind. Jedes Bewachungsunternehmen muss dafür eine Haftpflichtversicherung haben. § 14 der Bewachungsverordnung schreibt je Schadensereignis mindestens 1 Mio. € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden und 15.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen vor. Das Risiko „Abhandenkommen“ darf nur ausgenommen werden, wenn der Auftraggeber dem nachweislich zugestimmt hat. Achten Sie im Vertrag darauf. Eine Bewachung senkt das Risiko, sie ist aber keine Diebstahlversicherung.

Die Grundregeln im Überblick:

Was gestohlen wirdWer das Risiko trägtGrundlage
Eingebaute Leistung vor der Abnahme, z. B. Leitungen, Fenster, HeizungAusführendes Unternehmen§ 644 BGB; § 4 Abs. 5 VOB/B. Ausnahmen u. a. bei Annahmeverzug des Auftraggebers (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) und bei objektiv unabwendbaren Umständen (§ 7 VOB/B)
Geliefertes, noch nicht eingebautes Material des UnternehmensAusführendes Unternehmen§ 644 BGB; § 7 Abs. 3 VOB/B
Vom Bauherrn gestelltes MaterialBei Zufall der Bauherr. Das Unternehmen, wenn es seine Schutzpflicht verletzt hat§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB; § 4 Abs. 5 VOB/B
Maschinen, Werkzeug, Container, GerüsteEigentümer, meist das Bauunternehmen oder der Vermieter; bei Mietgeräten gilt der MietvertragAllgemeine Regeln; kein Teil der Bauleistung
Abgenommene LeistungAuftraggeber, meist der Bauherr§ 644 BGB; § 12 Abs. 6 VOB/B

Verträge können davon abweichen. Wer die Baustelle sichert, wer bewacht und wer das bezahlt, sollte ausdrücklich im Vertrag oder im Leistungsverzeichnis stehen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei hohen Schäden oder Streit über die Abnahme hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Welche Versicherung zahlt

Auf Baustellen sind meist mehrere Policen im Spiel, und jede deckt nur einen Teil der Sachen ab. Die folgenden Angaben beruhen auf den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Diese sind unverbindlich, Versicherer können davon abweichen. Maßgeblich ist immer Ihre eigene Police.

Bauleistungsversicherung: nur fest Eingebautes

Die Bauleistungsversicherung schützt das entstehende Bauwerk, zum Beispiel bei Schäden durch Unwetter, Konstruktions- oder Materialfehler. Für Diebstahl ist sie nur eingeschränkt zuständig. In den Musterbedingungen ABBL 2018 ist das „Abhandenkommen von versicherten Sachen“ ausdrücklich ausgeschlossen (A1-2.3). Die Zusatzklausel TK A 5140 schließt den Diebstahl „mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neubauleistung“ wieder ein.

Bei Policen für private Bauherren ist dieser Baustein verbreitet. Im Vergleich der Stiftung Warentest vom Oktober 2022 mit 21 Bauleistungsversicherungen war Diebstahl fast überall mitversichert, aber nur für bereits fest eingebaute Teile. Für alles, was lose auf der Baustelle liegt, besteht kein Diebstahlschutz. Außerdem nennen die Musterbedingungen eine Reihe von Sachen, die gar nicht versichert sind (A1-1.2). Dazu gehören Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Gerüste und Schalungen, Baucontainer und Baubuden sowie Fahrzeuge aller Art.

Maschinenversicherung: für Bagger, Rüttelplatte und Stromerzeuger

Fahrbare und transportable Geräte sichert die Maschinenversicherung ab. Nach den Musterbedingungen ABMG 2020 leistet sie auch beim „Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub“. Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Geräte. Nicht versichert sind unter anderem Kraft- und Brennstoffe, abgezapfter Diesel ist also nicht gedeckt. Auch Zusatz- und Anbaugeräte der versicherten Maschinen schließt das Muster aus, etwa einen Tieflöffel. Fragen Sie nach, ob Ihre Police sie einschließt. Zudem muss der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten. Verstöße können den Schutz gefährden.

Werkzeug und Kleingeräte: eigene Police nötig

Akkuschrauber, Laser und Messgeräte fallen meist durch beide Raster. In der Bauleistungsversicherung sind Kleingeräte und Handwerkzeuge ausdrücklich nicht versichert. Versicherer bieten dafür eigene Werkzeug-, Elektronik- oder Inhaltsversicherungen an. Prüfen Sie in den Bedingungen, ob nur Einbruchdiebstahl aus einem verschlossenen Raum oder Fahrzeug versichert ist oder auch der Diebstahl von der offenen Baustelle.

Gestohlen wirdPassende VersicherungWorauf Sie achten sollten
Fest eingebaute Teile, z. B. verlegte Kabel, montierte Fenster oder HeiztechnikBauleistungsversicherungNur, wenn Diebstahl eingeschlossen ist. Im GDV-Muster über die Klausel TK A 5140
Geliefertes, noch nicht eingebautes MaterialIn der Bauleistungsversicherung in der Regel nichtKurz vor dem Einbau liefern lassen und verschlossen lagern; Versicherer nach Sonderlösungen fragen
Baumaschinen und BaugeräteMaschinenversicherung für fahrbare und transportable GeräteVereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten, z. B. Wegfahrsperre oder Abstellort
Werkzeug und KleingeräteEigene Werkzeug- oder InhaltsversicherungKlären, ob einfacher Diebstahl oder nur Einbruchdiebstahl versichert ist
Baucontainer, Gerüste, SchalungenNicht über die BauleistungsversicherungBeim Eigentümer oder Vermieter nachfragen, wie sie versichert sind
KraftstoffWeder Bauleistungs- noch Maschinenversicherung nach GDV-MusterAbschließbare Tankdeckel und Tanks; Maschinen nicht vollgetankt über das Wochenende stehen lassen

Was nach einem Diebstahl zu tun ist

Wer nach einem Diebstahl schnell und vollständig meldet, sichert seine Ansprüche. Die Musterbedingungen der Bauleistungsversicherung (B3-3.2.2 ABBL) verlangen ausdrücklich, Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Versicherer und Polizei müssen unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen erhalten. Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer es freigibt. Wir empfehlen diese Reihenfolge:

  1. Nichts verändern. Lassen Sie aufgebrochene Container, Zaunelemente und Maschinen, wie sie sind. Sind die Täter noch vor Ort, wählen Sie 110 und greifen Sie nicht selbst ein.
  2. Anzeige erstatten. In Baden-Württemberg geht das bei jeder Polizeidienststelle oder über die Onlinewache der Polizei, wenn kein sofortiges Eingreifen nötig ist.
  3. Dokumentieren. Fotografieren Sie Einbruchspuren, leere Lagerplätze und beschädigte Teile mit Datum und Uhrzeit. Notieren Sie, wer zuletzt vor Ort war und wann die Baustelle verschlossen wurde.
  4. Stehlgutliste erstellen. Listen Sie jedes Gerät mit Hersteller, Typ, Seriennummer, Kaufdatum und Wert auf. Diese Liste brauchen Polizei und Versicherer.
  5. Versicherer informieren. Melden Sie den Schaden sofort, auch telefonisch, und reichen Sie Aktenzeichen der Polizei und Liste nach.
  6. Vertragspartner schriftlich benachrichtigen. Bauherr, Generalunternehmer oder Nachunternehmer sollten den Vorfall schriftlich und mit Datum erhalten. Das ist wichtig für Haftung und Bauzeit.
  7. Schwachstelle schließen. Lassen Sie Ersatzmaterial erst liefern, wenn klar ist, wie die Täter hereingekommen sind, und die Lücke geschlossen ist.

Baustelle gegen Diebstahl sichern

Wirksamer Schutz verbindet organisatorische, technische und personelle Maßnahmen. Die Checkliste Baumaschinen der Polizei Sachsen-Anhalt fragt alle drei Bereiche ab und eignet sich als Vorlage. Die einfachen Maßnahmen kommen zuerst, aufwendigere ergänzen sie, ersetzen sie aber nicht.

Organisation: wenig Aufwand, viel Wirkung

  • Material just in time. Kabel, Kupferrohre und Haustechnik erst kurz vor dem Einbau liefern lassen. Was nicht auf der Baustelle liegt, kann dort nicht gestohlen werden.
  • Geräteregister führen. Seriennummern und Fahrgestellnummern erfassen, Maschinen fotografieren und an verdeckten Stellen individuell kennzeichnen. So lassen sich wiedergefundene Geräte zuordnen.
  • Schlüssel verwalten. Zündschlüssel und Containerschlüssel nie auf der Baustelle lassen. Festhalten, wer welche Schlüssel hat.
  • Feste Abstellplätze. Maschinen abends an gut einsehbaren, beleuchteten Plätzen abstellen, Anbaugeräte und Werkzeug in verschlossenen Containern oder Räumen lagern.
  • Zutritt regeln. Festlegen, welche Firmen zu welchen Zeiten auf das Gelände dürfen, und Tore nach Arbeitsende verschließen.
  • Verdacht melden. Mitarbeiter und Anwohner bitten, verdächtige Personen und Fahrzeuge sofort der Polizei und der Bauleitung zu melden. Die Telefonnummer der Bauleitung gehört dafür gut sichtbar an den Bauzaun.

Mechanik und Technik

  • Zaun und Licht. Ein lückenloser Bauzaun mit Übersteigschutz und ausreichende Beleuchtung erschweren das unbemerkte Eindringen.
  • Maschinen sichern. Rad- und Lenkradkrallen, Schalthebelsperren und blockierte Hydraulik verhindern, dass Geräte einfach weggefahren oder verladen werden. Wegfahrsperren und unterbrochene Stromkreise wirken auch gegen Kurzschließen.
  • Ortung. GPS-Ortungssysteme helfen, gestohlene Maschinen wiederzufinden. Die Checkliste der Polizei fragt, ob die Signale auf eine ständig besetzte Leitstelle aufgeschaltet sind, damit sofort jemand reagiert.
  • Alarmanlage im Container oder Gebäude. Sobald sich Räume verschließen lassen, kann eine Einbruchmeldeanlage sie überwachen. Mit einer Aufschaltung und Intervention fährt bei Alarm eine Einsatzkraft hin.
  • Videoüberwachung. Mobile Kameras oder Videotürme decken große Flächen ab. Sie schrecken ab und sichern Beweise, halten aber selbst niemanden auf. Die rechtlichen Grenzen stehen weiter unten.

Personal

  • Kontrollfahrten. Ein Sicherheitsdienst fährt die Baustelle ein- oder mehrmals pro Nacht zu wechselnden Zeiten an und prüft Zaun, Tore, Container und Maschinen. Mehr dazu beim Revier- und Streifendienst.
  • Nachtwache. Eine Sicherheitskraft bleibt von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn vor Ort. Das lohnt sich bei hohem Materialwert, unübersichtlichem Gelände oder nach wiederholten Diebstählen.
  • Tor- und Zufahrtskontrolle. Tagsüber lässt eine Kraft am Tor nur berechtigte Firmen und Fahrzeuge herein und hält fest, wer wann auf dem Gelände war.

Winter und Baupausen

Im Winter liegt eine Baustelle doppelt so lange im Dunkeln wie im Sommer. In Stuttgart geht die Sonne am 21. Dezember 2026 um 16:29 Uhr unter und am nächsten Morgen um 8:14 Uhr auf, das sind rund 15 Stunden und 45 Minuten Dunkelheit. Am 21. Juni sind es knapp acht Stunden. Dazu kommen die Feiertage zum Jahreswechsel, an denen viele Baustellen tagelang ruhen. Planen Sie Bewachung oder zusätzliche Kontrollen für diese Zeit rechtzeitig ein. Welche Bauphasen besonders gefährdet sind, zeigt die Seite Baustellenbewachung.

Kamera, Kontrollfahrt oder Nachtwache?

Die Varianten kosten nicht nur unterschiedlich viel, sie leisten auch Unterschiedliches. Entscheidend ist, wie schnell bei einem Vorfall jemand vor Ort sein muss und was auf dem Gelände steht. Die Werte sind Orientierungswerte netto (Stand 2026) aus Marktübersichten und Tarifdaten, keine Preiszusage. Wie sie hergeleitet sind, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Sicherheitsdienst?

EinsatzformOrientierung nettoStärkeGrenze
Videoturm oder mobile Videoüberwachung (Miete)600–1.000 € im Monat plus einmalig 500–900 €Überwacht große Flächen, sichert Beweise, kann Alarme auslösenGreift nicht selbst ein; Datenschutzregeln sind einzuhalten
Aufschaltung einer vorhandenen Alarmanlage mit Intervention20–60 € im Monat, einmalig 50–600 € Einrichtung, 50–100 € je Einsatz; die Anlage selbst kommt hinzuReaktion, sobald die Anlage auslöstBraucht verschließbare Räume; bis zum Eintreffen vergeht Fahrzeit
Kontrollfahrten25–45 € je KontrolleSichtbare Präsenz zu wechselnden Zeiten, Mängel am Zaun fallen früh aufZwischen zwei Kontrollen ist niemand vor Ort
Nachtwache vor Ort28–40 € je Stunde und KraftDauerhafte Präsenz, sofortige Reaktion, spricht Unbefugte anViele Stunden: bei Arbeitszeiten montags bis freitags von 7 bis 17 Uhr 118 Stunden pro Woche

Drei Rechenbeispiele, netto:

  • Nachtwache vier Wochen lang, Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr: 20 Nächte × 10 Stunden = 200 Stunden × 28–40 € = 5.600–8.000 €. Die Wochenenden und die Anfahrt sind nicht enthalten.
  • Zwei Kontrollfahrten pro Nacht an 28 Nächten: 56 Kontrollen × 25–45 € = 1.400–2.520 €.
  • Gemieteter Videoturm: 600–1.000 € Miete plus 500–900 € Einrichtung = 1.100–1.900 € im ersten Monat. Wer bei einem Alarm hinfährt, ist damit noch nicht geregelt.

Zum Vergleich: Ein vollendeter Diebstahl verursachte 2025 im bundesweiten Durchschnitt einen erfassten Schaden von rund 4.700 €. Folgekosten wie Stillstand sind darin nicht enthalten. Oft ist eine Kombination wirtschaftlich, etwa Kontrollfahrten unter der Woche, eine Nachtwache am Wochenende und eine Alarmanlage im verschlossenen Gebäude.

Videoüberwachung auf der Baustelle: Was erlaubt ist

Kameras auf Baustellen sind zulässig, aber nicht grenzenlos. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte fasst es so zusammen: Aus Datenschutzsicht spricht nichts gegen die Videoüberwachung einer Baustelle, „wenn sich die Überwachungsbereiche auf das Baustellengelände beschränken und die Betriebszeiten der Videokameras außerhalb der Zeiten des Baustellenbetriebs liegen“. Zusammen mit der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) ergeben sich diese Regeln:

  • Keine Überwachung der Beschäftigten. Die Bauarbeiter während des Baustellenbetriebs zu überwachen, ist nicht zulässig.
  • Nur das eigene Gelände. Gehweg, Straße und Nachbargrundstücke dürfen nicht erfasst werden.
  • Hinweisschild am Bauzaun. Vor dem überwachten Bereich muss ein Schild auf die Kameras hinweisen und den Verantwortlichen nennen. Die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO können zum Beispiel im Internet stehen.
  • Kurze Speicherdauer. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz ist eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig. An mehrtägigen Feiertagen und in Urlaubszeiten ist eine längere Frist möglich, wenn Schäden nicht sofort bemerkt werden können.
  • Baustellen-Webcams. Nach der DSK-Orientierungshilfe dürfen Kameras, die den Baufortschritt dokumentieren, Einzelpersonen nicht erkennbar zeigen. Einzelbilder genügen. Dient die Kamera auch dem Diebstahlschutz, ist von einer Übertragung in Echtzeit ins Internet abzusehen.

Wie wir Erfassungsbereiche und Zugriffsrechte planen, beschreibt die Seite Videoüberwachung.

Welche Strafe Baustellendieben droht

Diebstahl wird nach § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, schon der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen sieht § 243 StGB drei Monate bis zehn Jahre vor. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel

  • in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht oder einsteigt,
  • eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist, oder
  • gewerbsmäßig stiehlt, also wiederholt stehlen will, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Wer als Mitglied einer Bande, die sich zu fortgesetztem Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt, wird nach § 244 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Für schweren Bandendiebstahl sieht § 244a StGB ein Jahr bis zehn Jahre vor. Trifft eine Sicherheitskraft Täter auf frischer Tat an, darf sie die Täter unter engen Voraussetzungen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Wann das erlaubt ist, erklärt der Ratgeber Was darf ein Sicherheitsdienst?

Checkliste für Bauherren und Bauunternehmen

Vor Baubeginn

  • Im Vertrag regeln, wer die Baustelle sichert und bewacht, wer das bezahlt und wo Material gelagert wird.
  • Versicherungen prüfen: Ist Diebstahl fest eingebauter Teile in der Bauleistungsversicherung eingeschlossen? Sind Maschinen und Werkzeug eigens versichert? Welche Sicherheitsvorschriften verlangen die Policen?
  • Ein Geräteregister mit Seriennummern, Fotos und verdeckten Kennzeichnungen anlegen.
  • Lieferungen von Kabeln, Kupfer und Haustechnik so planen, dass das Material kurz vor dem Einbau kommt.
  • Zaun, Tore und Beleuchtung so planen, dass das Gelände nachts geschlossen und einsehbar ist.

Während der Bauzeit

  • Bei Arbeitsende Tore und Container verschließen, Schlüssel mitnehmen, Maschinen gegen Wegfahren sichern.
  • Die Sicherung an die Bauphase anpassen, besonders beim technischen Ausbau und vor Baupausen.
  • Für abgeschlossene Gewerke zügig die Abnahme oder Teilabnahme verlangen.
  • Kontrollen zu wechselnden Zeiten statt nach festem Muster durchführen lassen.

Nach einem Vorfall

  • Polizei, Versicherer und Vertragspartner sofort informieren, Stehlgutliste einreichen und nichts verändern.
  • Die Schwachstelle schließen, bevor Ersatz geliefert wird, und die Sicherung insgesamt überprüfen.

SOX bewacht Baustellen in Stuttgart und der Region mit Nachtwachen, Kontrollfahrten und Alarmverfolgung. Den passenden Umfang legen wir nach einem gemeinsamen Rundgang fest. Alle Bausteine stehen auf der Seite Baustellenbewachung. Für ein Angebot genügt eine kurze Anfrage mit Ort, Bauzeit und den gewünschten Bewachungszeiten.

Quellen

Alle Quellen wurden im Oktober 2026 abgerufen.

Häufige Fragen

Wer haftet bei Diebstahl auf der Baustelle?

Bis zur Abnahme trägt grundsätzlich das Unternehmen das Risiko, das die Leistung ausführt. Nach § 644 BGB trägt es bis dahin die Gefahr, und in VOB/B-Verträgen muss es seine Leistung nach § 4 Abs. 5 VOB/B ausdrücklich vor Diebstahl schützen. Gestohlene eingebaute Teile muss es ersetzen und kann dafür in der Regel nichts zusätzlich abrechnen. Mit der Abnahme geht das Risiko auf den Auftraggeber über, meist den Bauherrn. Maschinen und Werkzeug sind unabhängig davon das Risiko ihres Eigentümers; bei Mietgeräten regelt der Mietvertrag, wer bei Diebstahl zahlt.

Zahlt die Bauleistungsversicherung bei Diebstahl?

Nach den Musterbedingungen des Versichererverbands GDV nur für Teile, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, und nur, wenn Diebstahl mitversichert ist. In den ABBL 2018 ist das Abhandenkommen versicherter Sachen ausgeschlossen. Über die Klausel TK A 5140 lässt sich der Diebstahl fest verbundener Bestandteile wieder einschließen. Im Vergleich der Stiftung Warentest vom Oktober 2022 mit 21 Policen für private Bauherren war das fast überall der Fall. Gegen Diebstahl von losem, noch nicht eingebautem Material besteht kein Schutz. Baugeräte, Werkzeug und Container sind in der Bauleistungsversicherung gar nicht versichert. Maßgeblich ist Ihre Police.

Welche Versicherung zahlt bei gestohlenen Baumaschinen oder Werkzeug?

Für Baumaschinen und andere fahrbare oder transportable Geräte gibt es die Maschinenversicherung. Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Geräte. Die GDV-Musterbedingungen (ABMG 2020) umfassen Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub. Kraftstoff sowie Zusatz- und Anbaugeräte sind nach dem Muster nicht versichert. Für Handwerkzeug und Kleingeräte bieten Versicherer eigene Werkzeug- oder Inhaltsversicherungen an. Ob Diebstahl von der offenen Baustelle oder nur Einbruch in einen verschlossenen Raum gedeckt ist, steht in den jeweiligen Bedingungen.

Muss der Bauherr die Baustelle bewachen lassen?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, eine Baustelle gegen Diebstahl bewachen zu lassen, gibt es nicht. Die Landesbauordnung verlangt, Baustellen so einzurichten, dass keine Gefahren oder vermeidbaren erheblichen Belästigungen entstehen. Diebstahl erwähnt sie nicht. Gegen Diebstahl sichert sich, wer das Risiko trägt: vor der Abnahme meist das Bauunternehmen, danach der Bauherr. Wer bewacht und wer das bezahlt, sollte deshalb im Vertrag stehen. Versicherer können zudem Sicherheitsvorschriften vereinbaren.

Darf ich meine Baustelle mit Kameras überwachen?

Ja, wenn die Kameras nur das Baustellengelände erfassen und außerhalb der Arbeitszeiten laufen. So sieht es die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. Die Bauarbeiter während des Baustellenbetriebs zu überwachen, ist nicht zulässig. Gehweg, Straße und Nachbargrundstücke dürfen nicht ins Bild. Am Bauzaun gehört ein Hinweisschild hin. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz dürfen Aufnahmen in der Regel bis zu 72 Stunden gespeichert werden, in Feiertags- und Urlaubszeiten auch länger. Mehr zur Videoüberwachung.

Was kostet die Bewachung einer Baustelle?

Marktüblich sind derzeit etwa 28 bis 40 € netto je Stunde und Sicherheitskraft. Eine Nacht mit zehn Stunden liegt damit bei rund 280 bis 400 €. Kontrollfahrten werden meist je Anfahrt berechnet, etwa 25 bis 45 € je Kontrolle. Das sind Orientierungswerte (Stand 2026), keine Preiszusage. Ein verbindliches Angebot hängt von Bewachungszeiten, Einsatzform und Gelände ab. Mehr auf der Seite Baustellenbewachung.

Welche Strafe droht für Diebstahl auf der Baustelle?

Diebstahl wird nach § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, schon der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen sind es nach § 243 StGB drei Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht, eine besonders gesicherte Sache stiehlt oder gewerbsmäßig handelt. Bandendiebstahl wird nach § 244 StGB mit sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB mit einem Jahr bis zehn Jahren.

Was muss ich nach einem Diebstahl auf der Baustelle tun?

Verändern Sie nichts am Tatort und zeigen Sie den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei an. Sind die Täter noch vor Ort, wählen Sie 110. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos, erstellen Sie eine Liste der gestohlenen Sachen mit Seriennummern und melden Sie den Schaden sofort Ihrem Versicherer. Die Musterbedingungen der Bauleistungsversicherung verlangen, dass Versicherer und Polizei diese Liste unverzüglich erhalten. Informieren Sie außerdem den Bauherrn bzw. den Auftragnehmer schriftlich.
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