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Bewachung & Objektschutz

Parkraumüberwachung für private Parkplätze und Tiefgaragen

Fremdparker auf dem Kundenparkplatz, belegte Mieterstellplätze, zugestellte Zufahrten: Wir kontrollieren private Parkflächen im Auftrag von Eigentümern, Händlern, Unternehmen und Hausverwaltungen. Bevor die erste Kontrolle stattfindet, legen wir mit Ihnen fest, wie bei Verstößen vorgegangen wird und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

  • Nur private Flächen, im Auftrag des Berechtigten
  • Kontrollen zu Stoßzeiten oder wechselnden Uhrzeiten
  • Nachvollziehbare Dokumentation festgestellter Verstöße
  • Einsatzkräfte mindestens mit Unterrichtung nach § 34a GewO
Seit 2009
Sicherheitsdienst aus Rutesheim
Über 500 Kunden
Unternehmen, Veranstalter, Privatpersonen
§ 34a GewO
Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung
Rund um die Uhr
telefonisch erreichbar

Wann sich Parkraumüberwachung lohnt

Wer auf einem privaten Grundstück parken darf, bestimmt der Berechtigte. In der Praxis halten sich ohne Kontrolle aber viele nicht an die Schilder. Kundschaft findet keinen freien Platz, Mieter stehen abends vor einem belegten Stellplatz, Lieferzonen und Feuerwehrzufahrten sind zugeparkt. Betroffen sind oft Flächen in der Nähe von Bahnhöfen, Einkaufsstraßen und Veranstaltungsorten.

Parkraumüberwachung heißt: Eine Einsatzkraft kontrolliert die Fläche zu vereinbarten Zeiten, hält Verstöße fest und setzt die Regeln um, die Sie vorgeben. Häufig wirkt schon die sichtbare Kontrolle: Wer merkt, dass kontrolliert wird, parkt eher woanders. Bei Tiefgaragen kommt ein zweites Thema hinzu: Dort geht es auch um Vandalismus, Aufbrüche und Personen, die sich unbefugt aufhalten.

Welche Parkflächen wir kontrollieren

  • Kundenparkplätze von Märkten, Fachgeschäften und Einkaufszentren
  • Mitarbeiter- und Besucherparkplätze von Unternehmen
  • Tiefgaragen und Stellplatzanlagen von Wohnanlagen
  • Parkflächen von Arztpraxen, Hotels und Gastronomie
  • Private Parkplätze in der Nähe von Bahnhöfen oder Veranstaltungsorten
  • Lade- und Lieferzonen auf Betriebsgeländen

Öffentliche Straßen, Gehwege und städtische Parkplätze gehören nicht dazu. Den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum überwachen und ahnden dürfen nur Kommune und Polizei.

Bausteine der Überwachung

Welche Bausteine Sie brauchen, hängt davon ab, wie groß das Problem ist und wie konsequent Sie vorgehen wollen.

Kontrollgänge und Kontrollfahrten

Zu den Zeiten, in denen Fremdparker auftauchen, etwa während der Öffnungszeiten, oder unregelmäßig über den Tag verteilt. Mehrere Flächen lassen sich mit Kontrollen im Revierdienst verbinden.

Dokumentation von Verstößen

Festgehalten werden Standort, Uhrzeit, Kennzeichen und die Beschilderung vor Ort, jeweils mit Foto. Diese Nachweise brauchen Sie, wenn Sie Abschleppkosten oder ein Parkentgelt verlangen wollen.

Hinweis am Fahrzeug

Viele Eigentümer beginnen beim ersten Verstoß mit einem Hinweis an der Windschutzscheibe, der die geltenden Parkregeln nennt. Er ist kein Bußgeldbescheid und sollte auch nicht wie einer aussehen.

Abschleppen nach Ihrer Vorgabe

Ob und ab wann abgeschleppt wird, entscheiden Sie als Berechtigter. Vorher sollte feststehen, wer den Abschleppdienst beauftragt, wer vor Ort dokumentiert und wer für Rückfragen erreichbar ist.

Sicherheit in Tiefgaragen

Die Kontrolle umfasst auf Wunsch auch Tore, Beleuchtung, Notausgänge und Treppenhäuser. Beschädigungen und Personen, die dort nichts zu suchen haben, werden gemeldet.

Beschilderung prüfen

Vor dem Start sehen wir uns an, ob an jeder Einfahrt gut sichtbare Schilder hängen und die Regeln verständlich sind. Fehlt etwas, sagen wir Ihnen, was ergänzt werden sollte.

Welche Mittel gegen Falschparker zulässig sind

Private dürfen keine Verwarnungsgelder verhängen. Ihnen bleiben Mittel aus dem Zivilrecht. Der Überblick ersetzt keine Rechtsberatung, im Streitfall entscheidet das Gericht.

MittelGrundlageWorauf es ankommt
AbschleppenUnbefugtes Parken ist verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Besitzer wehren darf (§§ 858, 859 BGB).Zulässig auch dann, wenn noch andere Plätze frei sind (BGH, V ZR 144/08). Der Fahrer muss die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und dessen unmittelbare Vorbereitung ersetzen, nicht aber die Kosten der Parkraumüberwachung (BGH, V ZR 229/13).
Erhöhtes ParkentgeltVertragsstrafe aus den Nutzungsbedingungen, die mit dem Abstellen des Fahrzeugs vereinbart werden.Die Bedingungen müssen auf gut sichtbaren Schildern stehen. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln grundsätzlich anerkannt (BGH, XII ZR 13/19).
UnterlassungBesitzschutz nach dem BGBNennt der Halter auf Nachfrage nicht, wer gefahren ist, kann er selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Halteranfrage muss er nicht erstatten (BGH, V ZR 160/14).
HalteranfrageEinfache Registerauskunft nach § 39 StVGDie Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt Name und Anschrift, wenn dargelegt wird, dass die Daten zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gebraucht werden. Die Datenschutzaufsicht in Nordrhein-Westfalen hält das auch für Parkplatzbetreiber für möglich.
VerwarnungsgeldNur Behörden und von ihnen ermächtigte Personen (§§ 56, 57 OWiG)Für Grundstücksbesitzer und Sicherheitsdienste ausgeschlossen, auch auf eigenen Flächen. Daran ändert ein Zettel nichts, der wie ein Knöllchen aussieht.

Stand der Rechtsprechung: September 2026. Schilder und Nutzungsbedingungen sollten Sie vor dem Einsatz anwaltlich prüfen lassen.

Datenschutz bei Fotos und Kennzeichen

Kennzeichen und Fahrzeugfotos sind personenbezogene Daten. Wer sie erfasst, braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, muss die Betroffenen informieren und festlegen, wann die Daten gelöscht werden. Sinnvoll ist deshalb, nur das zu fotografieren, was den Verstoß belegt, und Aufnahmen nach Erledigung des Falls zu löschen.

Lesen Kameras an der Einfahrt Kennzeichen automatisch aus, empfehlen die Datenschutzaufsichtsbehörden in Sachsen und Nordrhein-Westfalen, das auf den Schildern ausdrücklich als Kfz-Kennzeichenerfassung zu bezeichnen und nicht als Videoüberwachung. Die nordrhein-westfälische Aufsicht sieht dabei den Betreiber der Parkfläche als Verantwortlichen. Für sonstige Kameras auf dem Gelände gelten eigene Regeln, die wir bei der Videoüberwachung erläutern.

Von der Anfrage bis zur ersten Kontrolle

  1. 1

    Berechtigung klären

    Wer darf gegen Fremdparker vorgehen: Eigentümer, Verwaltung, Mieter oder Pächter? Bei vermieteten Stellplätzen ist das nicht zwingend der Eigentümer. Davon hängen alle weiteren Schritte ab.

  2. 2

    Fläche und Regeln aufnehmen

    Wir sehen uns Einfahrten, Stellplätze und Schilder an und halten fest, wer wann parken darf, zum Beispiel Kundschaft mit Parkscheibe, Beschäftigte mit Parkausweis, Lieferverkehr und Besuch.

  3. 3

    Beschilderung ergänzen

    Die Nutzungsbedingungen sollten an jeder Einfahrt gut lesbar hängen, damit sie beim Abstellen des Fahrzeugs gelten können. Fehlende oder missverständliche Schilder sollten vor dem Start ersetzt werden.

  4. 4

    Vorgehen bei Verstößen festlegen

    Hinweiszettel, Parkentgelt oder Abschleppen: Sie bestimmen, was bei welchem Verstoß gilt, wer entscheidet und welches Abschleppunternehmen gerufen wird.

  5. 5

    Kontrollen und Auswertung

    Die Kontrollen starten zu den vereinbarten Zeiten. Sie erhalten eine Übersicht der Verstöße und können die Regeln nach den ersten Wochen nachschärfen.

Typische Fehler, die Ansprüche gefährden

  • Schilder nur an einer von mehreren Einfahrten oder erst hinter der Schranke
  • Regeln, die sich nicht prüfen lassen, etwa „nur für Kunden“ ohne Parkscheibe oder Höchstparkdauer
  • Abschleppen ohne Fotos von Fahrzeug, Standort und Beschilderung
  • Überwachungs- oder Bearbeitungskosten dem Falschparker in Rechnung stellen
  • Hinweiszettel, die wie ein amtliches Knöllchen gestaltet sind
  • Fotos und Kennzeichen sammeln, ohne Datenschutzhinweis und Löschfrist

Und eine nüchterne Rechnung vorab: Die Kosten der Kontrollen können Sie nicht auf Falschparker umlegen. Ob eingehende Parkentgelte einen Teil davon ausgleichen, lässt sich vorher kaum sagen. Planen Sie die Überwachung deshalb als Ausgabe für freie Stellplätze, nicht als Einnahmequelle.

Kosten und Einsatzgebiet

Entscheidend für die Kosten sind vor allem Zahl und Länge der Kontrollen, die Uhrzeiten, die Größe der Fläche und Zusatzaufgaben wie die Kontrolle einer Tiefgarage. Kurze Kontrollen zu den Problemzeiten kosten in der Regel weniger als eine dauerhafte Präsenz. Wie Stundensätze im Sicherheitsgewerbe zustande kommen, lesen Sie im Ratgeber Was kostet ein Sicherheitsdienst?

Wir sitzen in Rutesheim. Parkflächen in Renningen, Leonberg oder Ditzingen erreichen wir mit kurzer Anfahrt. Für Sindelfingen, Böblingen und die Innenstadt von Stuttgart liegt die reine Fahrzeit ohne Verkehr bei etwa 20 bis 30 Minuten. Welche Orte wir außerdem anfahren, zeigt die Übersicht der Einsatzgebiete.

Häufige Fragen: Parkraumüberwachung

Darf ich Falschparker auf meinem Parkplatz abschleppen lassen?

In der Regel ja. Wer ohne Erlaubnis auf einem Privatgrundstück parkt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Besitzer der Fläche darf das Fahrzeug abschleppen lassen, auch wenn noch Plätze frei sind, und kann die ortsüblichen Abschleppkosten vom Fahrer verlangen. Entscheidend sind klare Schilder und eine sorgfältige Dokumentation, damit sich der Verstoß später belegen lässt. Bei vermieteten Stellplätzen sollten Sie vorher klären, wer dieses Recht ausübt.

Können Sie Knöllchen oder Bußgelder ausstellen?

Nein. Verwarnungs- und Bußgelder dürfen nur Behörden erheben. Auf privaten Flächen gibt es stattdessen das erhöhte Parkentgelt: eine Vertragsstrafe, die in den ausgeschilderten Nutzungsbedingungen steht und mit dem Abstellen des Fahrzeugs vereinbart wird. Ob Sie ein solches Entgelt verlangen und wie es eingezogen wird, legen wir vor Beginn gemeinsam fest.

Muss der Halter zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist?

Nicht automatisch. Das erhöhte Parkentgelt schuldet, wer das Fahrzeug abgestellt hat, und aus der Haltereigenschaft allein folgt keine Zahlungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass ein bloßes Bestreiten nicht reicht: Der Halter muss darlegen, wer als Fahrer in Betracht kam (Urteil vom 18.12.2019, XII ZR 13/19). Tut er das nicht, kann er vor Gericht unterliegen.

Braucht das Personal eine besondere Qualifikation?

Ein Sicherheitsunternehmen benötigt für die Bewachung fremden Eigentums eine Erlaubnis nach § 34a GewO, seine Kräfte mindestens die Unterrichtung bei der IHK. Bei SOX hat jede Einsatzkraft diesen Nachweis. Kontrollgänge auf frei zugänglichen Kundenparkplätzen können nach unserer Einschätzung als Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr gelten, für die das Gesetz die Sachkundeprüfung verlangt. Die Einordnung trifft die zuständige Behörde. Welche Qualifikation für Ihre Fläche eingesetzt wird, steht im Angebot. Reine Parkplatzeinweiser gelten nach Einschätzung der IHK dagegen nicht als Bewachung.

Überwachen Sie auch Parkplätze an öffentlichen Straßen?

Nein. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenraum ist Aufgabe der Kommunen und der Polizei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2020 in einem Fall aus Hessen den Einsatz privater Dienstleister dafür als gesetzeswidrig eingestuft. Wir arbeiten nur auf privaten Flächen im Auftrag des Berechtigten. Gibt es an einer öffentlichen Straße Probleme mit Falschparkern, ist das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner.

Dürfen bei Kontrollen Kennzeichen fotografiert und gespeichert werden?

In der Regel ja, soweit das für den Nachweis eines Verstoßes erforderlich ist und die Datenschutzregeln eingehalten werden: Rechtsgrundlage, Information der Betroffenen und eine begrenzte Speicherdauer. Eine feste gesetzliche Löschfrist gibt es nicht. Sie richtet sich nach dem Zweck, etwa bis ein Anspruch erledigt ist. Eine automatische Kennzeichenerfassung per Kamera braucht eine eigene datenschutzrechtliche Prüfung und eine eigene Beschilderung.

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