Sicherheitskonzept für Veranstaltungen
Pflicht, Aufbau & Muster 2026
Das Ordnungsamt verlangt ein Sicherheitskonzept – und plötzlich steht die Genehmigung Ihrer Veranstaltung auf dem Spiel. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wann ein Konzept wirklich Pflicht ist, wie es nach der aktuellen AGBF-Mustergliederung aufgebaut wird, wie Sie Risiken und Ordnerstärke fachlich korrekt bemessen und mit welchen Kosten und Fristen Sie rechnen müssen.
Stand: August 2026 · Datenbasis: § 43 VStättVO, AGBF-Fachempfehlung „Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen“ (März 2026), vfdb-Merkblatt 13-01 & Praxiserfahrung aus Veranstaltungseinsätzen

Kurz & knapp: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen
Ein Sicherheitskonzept ist das zentrale Planungsdokument des Veranstalters und beschreibt Risiken, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten einer Veranstaltung. Pflicht ist es ab mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Abs. 2 VStättVO) sowie immer dann, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert (§ 43 Abs. 1 VStättVO). Der Aufbau folgt in der Praxis der AGBF-Mustergliederung mit 9 Kapiteln. Die Erstellung kostet je nach Größe ca. 2.500 € bis über 10.000 €. Einreichung: mindestens 8 Wochen vorher, bei Großveranstaltungen 6 Monate und mehr.
Was ist ein Sicherheitskonzept – und was nicht?
Ein Sicherheitskonzept ist das Dokument des Veranstalters, das alle sicherheitsrelevanten Belange einer Veranstaltung abschließend beschreibt. Es verbindet drei Ebenen: Prävention (Schäden verhindern), Schadensbegrenzung (Auswirkungen klein halten) und die Ermöglichung wirksamer Einsatzmaßnahmen, damit Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei im Ernstfall arbeiten können. So formuliert es die aktuelle Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) mit Stand März 2026, die die alte Empfehlung von 2008 ersetzt.
Wichtig ist der Perspektivwechsel: Ein Sicherheitskonzept ist kein Formular, das man abheftet, sondern ein Planungs- und Führungsinstrument. Es beantwortet für jeden Beteiligten die Frage: Was tue ich, wenn etwas passiert – und wer entscheidet das?
In der Praxis werden dabei ständig Begriffe verwechselt. Diese Abgrenzung spart Ihnen Diskussionen mit der Behörde:
| Dokument | Regelt | Verhältnis |
|---|---|---|
| Sicherheitskonzept | alle sicherheitsrelevanten Belange der Veranstaltung | Dachdokument |
| Räumungskonzept | Entscheidung, Verantwortung und Ablauf einer Räumung | Kapitel bzw. Teilkonzept |
| Brandschutzordnung | Verhalten im Brandfall im Gebäude (§ 42 VStättVO) | objektbezogen, dauerhaft |
| Sanitätsdienstkonzept | Stärke, Qualifikation und Standorte der medizinischen Kräfte | Anlage / Teilkonzept |
| Verkehrs- & Sperrkonzept | An- und Abreise, Sperrungen, Zufahrtsschutz | Anlage / Teilkonzept |
| Gefährdungsbeurteilung | Arbeitsschutz für Mitarbeitende und Mitwirkende | eigenständige Arbeitgeberpflicht |
Merken Sie sich: Das Sicherheitskonzept schützt vor allem Besucher und Nachbarn, die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht schützt Ihr Personal. Beide Pflichten bestehen parallel und ersetzen sich nicht. Wie die operative Umsetzung aussieht, zeigt unser Leitfaden Sicherheitsdienst für Veranstaltung.
Wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 43 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Sie existiert als Muster (MVStättVO der Bauministerkonferenz) und ist von den Ländern jeweils in Landesrecht übernommen worden – in Baden-Württemberg als Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Der Wortlaut ist in den meisten Ländern nahezu identisch:
§ 43 VStättVO im Kern
Absatz 1: „Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.“ – Diese Pflicht gilt unabhängig von jeder Besucherzahl.
Absatz 2: Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden aufzustellen – erforderlichenfalls unter Zuziehung von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten.
Absatz 3 und 4: Der Ordnungsdienst steht unter der Leitung eines bestellten Ordnungsdienstleiters. Er und seine Kräfte verantworten Ein- und Ausgangskontrollen, die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl, die Sicherheitsdurchsagen und die geordnete Evakuierung.
Fällt Ihre Veranstaltung überhaupt unter die VStättVO?
Bevor Sie über Konzepte nachdenken, klären Sie den Anwendungsbereich. In Baden-Württemberg gilt die VStättVO für:
- Versammlungsräume mit mehr als 200 Besuchern – auch für mehrere Räume, die zusammen über 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
- Sportstadien mit mehr als 5.000 Besuchern.
Die Besucherzahl wird dabei nicht geschätzt, sondern gerechnet: ein Besucher je m² bei Sitzplätzen an Tischen und in Ausstellungsräumen, zwei Besucher je m² bei Sitzplätzen in Reihen und bei Stehplätzen, zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe. Flächen, die Besuchern nicht zugänglich sind, bleiben außen vor. Genau diese Rechnung ist der Kapazitätsnachweis, den Behörden im Konzept sehen wollen.
Und wenn Sie unter freiem Himmel feiern?
Ein Stadtfest auf dem Marktplatz, ein Weihnachtsmarkt oder ein Festival auf der Wiese ist meist keine Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung. Dann greift das Polizei- und Ordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes – und das ist unterschiedlich streng. Rheinland-Pfalz hat mit § 26 POG die klarste Regelung geschaffen und dient bundesweit als Orientierung:
| Größenordnung | Anzeigepflicht | Sicherheitskonzept |
|---|---|---|
| bis 5.000 Besucher zeitgleich | keine gesetzliche Anzeigepflicht | auf Verlangen der Behörde bei erhöhtem Gefährdungspotenzial |
| mehr als 5.000 zeitgleich | ja, mindestens 3 Monate vorher | auf Verlangen der Behörde |
| Großveranstaltung: über 15.000 zeitgleich oder 30.000 täglich | ja, mindestens 6 Monate vorher | gesetzlich zwingend, inkl. Ordnungsdienst |
Beispiel Rheinland-Pfalz, § 26 POG mit Auslegungshinweisen des Ministeriums des Innern. In anderen Ländern – auch in Baden-Württemberg – entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall. Fragen Sie immer konkret nach.
Der teuerste Denkfehler: „Wir haben nur 800 Gäste, also brauchen wir kein Konzept.“ Die Schwelle von 5.000 Besucherplätzen ist eine Untergrenze für die zwingende Abstimmungspflicht – keine Freigrenze. Große Veranstaltungen sind nicht automatisch gefährlich und kleine nicht automatisch harmlos. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände.
Die 7 Kriterien, mit denen Behörden entscheiden
Hier liegt die größte Informationslücke bei Veranstaltern: Fast niemand erklärt, nach welchen fachlichen Kriterien Feuerwehr und Ordnungsamt beurteilen, ob ein Sicherheitskonzept nötig ist. Die AGBF-Fachempfehlung von 2026 benennt sie – und beziffert sie teilweise sogar. Wenn Sie diese Punkte kennen, argumentieren Sie auf Augenhöhe:
- Erhöhte Personendichte: Kritisch wird es, wenn im Mittel deutlich mehr als 2 Personen pro m² auf den Besucherflächen zu erwarten sind – bei punktuellen Verdichtungen vor Bühnen oder an Eingängen ab etwa 3 Personen pro m².
- Eignung der Fläche: Passen Lage, Erschließung und Beschaffenheit zur geplanten Nutzung? Gibt es getrennte Zuwegungen für Besucher und Einsatzkräfte?
- Erreichbarkeit für Einsatzkräfte: Können Feuerwehr und Rettungsdienst die örtlichen Hilfsfristen trotz Personenströmen einhalten? Sind Zu- und Durchfahrten dauerhaft nutzbar?
- Verkehrliche Bewältigung: Trägt die Infrastruktur den erwarteten Modal-Split aus ÖPNV, Individualverkehr, Bus, Rad und Fußverkehr – inklusive Angeboten für mobilitätseingeschränkte Personen?
- Brandschutztechnische Lage: Rettungsweglängen, Breiten, Richtungen, Brandlasten, Nachbarbebauung. Die AGBF nutzt dafür einen standardisierten „Sicherheitskoeffizienten Brandschutz“.
- Publikumsstruktur: Hoher Anteil nicht selbstrettungsfähiger Personen (Kleinkinder, Ältere, Menschen mit Behinderung) oder erhöhtes Gewaltpotenzial verschärfen die Anforderungen deutlich.
- Art und Rahmen der Veranstaltung: Politische Lage, Gegendemonstrationen, Pyrotechnik, Alkohol, Tiere, Motorsport oder Stuntshows – jeder dieser Faktoren kann alleine ein Konzept auslösen.
Der Wert dieser Liste liegt im Umkehrschluss: Wer Rettungswege großzügig plant, Einlässe entzerrt und Einsatzfahrzeugen freie Wege lässt, senkt die Gefährdungsbewertung – und damit Auflagen, Personalbedarf und Kosten. Genau das ist der Ansatz einer professionellen Gefahrenanalyse und Risikoeinschätzung.
Aus der Praxis: Zwei Personen pro Quadratmeter klingen abstrakt. Zum Einordnen: Bei 2 Pers./m² berühren sich Besucher regelmäßig, bei 3 Pers./m² wird die Bewegungsrichtung von der Menge bestimmt. Sobald Besucher ihre Richtung nicht mehr frei wählen können und Ausgänge nicht erkennbar sind, ist die Grenze zur kritischen Lage überschritten – unabhängig von der Gesamtbesucherzahl.
Aufbau: die 9 Kapitel der AGBF-Mustergliederung
Jetzt zur häufigsten Suchanfrage überhaupt: Wie sieht ein Sicherheitskonzept konkret aus? Die ehrliche Antwort lautet: Einen gesetzlich verbindlichen Aufbau gibt es nicht. § 43 VStättVO schreibt nur drei Inhalte vor – die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheitsdurchsagen. Alles Weitere füllen Kommunen und Feuerwehren mit eigenen Mustern.
Deshalb gibt es zwei De-facto-Standards: den Orientierungsrahmen des Innenministeriums NRW (Grundlage vieler kommunaler Mustervorlagen von Bielefeld bis Rostock) und – fachlich aktueller – die Mustergliederung der AGBF-Fachempfehlung mit Stand März 2026. Wer sich daran hält, liefert genau das, worauf Feuerwehren prüfen. Die neun Kapitel im Überblick:
| Kap. | Inhalt | Das wird geprüft |
|---|---|---|
| 0 | Vorbemerkung: Verfasser, Version, Stand, Änderungsverlauf, Verteiler, „Was ist neu?“ | Arbeiten alle mit der aktuellen Fassung? |
| 1 | Veranstaltungsbeschreibung: Örtlichkeit, Hausrechtsbereich, Erschließung, Zeiten, Publikumsstruktur, An-/Abreise inkl. Modal-Split, Parallelveranstaltungen | Ist das Vorhaben überhaupt verstanden? |
| 2 | Verantwortliche Personen: Betreiber, Veranstalter, Veranstaltungsleitung, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Dienstleister, Organigramm | Sind Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt? |
| 3 | Sicherheitsrelevante Gremien: Sicherheitskreis und Koordinierungskreis mit Rollen, Eskalationswegen und Koordinierungsstelle | Wer entscheidet im Zweifel – und wo? |
| 4 | Risikobeurteilung: Schutzziele, Standard- und veranstaltungstypische Gefährdungen, präventive Maßnahmen, Kapazitäts- und Rettungswegnachweis, Personenlenkung | Ist die Bewertung plausibel und vollständig? |
| 5 | Informations- & Kommunikationskonzept: intern, zu Behörden und Einsatzkräften, zu Besuchern (Wortlaut der Durchsagen), zu Medien und Öffentlichkeit | Erreicht die Information rechtzeitig die Zielgruppe? |
| 6 | Veranstalterseitige Gefahrenabwehr: Ordnungsdienst, Sanitätswachdienst, Brandsicherheitswache – je mit Bemessung, Ausstattung, Aufgaben und Aufbauorganisation | Ist die Personalbemessung nachvollziehbar? |
| 7 | Notfallplanung: Szenarien von Wetter, Brand und medizinischen Ereignissen über Personendichte und Drohungen bis Cybersicherheit und Personalausfall | Sind Ablauf und Verantwortung je Szenario klar? |
| 8 | Räumungskonzept: Entscheidungsfindung, Verantwortlichkeiten, Ablauf für Ad-hoc- und geplante Räumung | Ist die Räumung umsetzbar und wirksam? |
| 9 | Anlagen: Kontaktliste, Übersichts- und Detailpläne, Bestuhlungs- und Rettungswegepläne, Zeit- und Programmpläne | Sind Pläne bemaßt, datiert und aktuell? |
Quelle: AGBF-Fachempfehlung „Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen“, Anlage 1 – Mustergliederung, Stand März 2026. Sie ersetzt die Fachempfehlung von 2008.
Baukasten statt Copy-Paste
Kommunale Muster sind bewusst als Baukasten gedacht: Sie übernehmen die Gliederung vollständig und bearbeiten jedes Kapitel – auch dann, wenn ein Punkt nicht zutrifft. Dann schreiben Sie kurz hin, warum. Leere Kapitel führen zu Rückfragen, begründete Streichungen nicht.
Pläne schlagen Prosa
Die AGBF empfiehlt ausdrücklich grafische Darstellungen, wo möglich. Ein bemaßter Lageplan mit Aufbauten, Rettungswegen, Sanitätsstation, Feuerwehrzufahrt und Ordnerposten ersetzt drei Seiten Text – und wird von Einsatzkräften im Ernstfall tatsächlich genutzt.
Der Umfang skaliert mit dem Risiko, nicht mit dem Ehrgeiz: Ein Vereinsfest kommt mit einem sauber strukturierten Kurzkonzept von wenigen Seiten aus, ein mehrtägiges Festival braucht ein dreistelliges Seitenwerk mit Teilkonzepten. Entscheidend ist in beiden Fällen dieselbe Logik – erst beschreiben, dann bewerten, dann Maßnahmen ableiten.
Risikobeurteilung: Schutzziele & Risikomatrix
Die Risikobeurteilung ist das Herzstück – und der Abschnitt, an dem die meisten Konzepte scheitern. Der typische Fehler: Es wird eine lange Gefahrenliste abgeschrieben, ohne Bezug zur eigenen Veranstaltung. Behörden erkennen das sofort, denn geprüft wird nicht Vollständigkeit, sondern Plausibilität.
Fachlich korrekt arbeitet man in vier Schritten:
Schutzziele festlegen
Was wollen Sie erreichen? Zum Beispiel: keine kritischen Personendichten im Bühnenvorfeld, Rettungswege jederzeit frei, medizinische Erstversorgung innerhalb von 5 Minuten.
Gefährdungen erheben
Standardgefährdungen (Wetter, Besucherverhalten, Brand, Erkrankungen, Technik, Infrastruktur, Produktion) plus die von Ihrer Veranstaltungsart abhängigen Gefährdungen.
Bewerten
Je Gefährdung Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewerten – idealerweise getrennt für Einlass, Durchführung und Auslass.
Maßnahmen ableiten
Zu jedem relevanten Risiko eine konkrete, verantwortete Maßnahme. Ohne Zuordnung von Namen und Funktionen bleibt es Papier.
So sieht eine belastbare Risikomatrix aus
Bewährt hat sich eine Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß auf einer Skala von 1 bis 5. Das Produkt ergibt die Risikozahl und damit die Priorität. Ein Auszug, wie er in einem echten Konzept für ein Stadtfest stehen könnte:
| Gefährdung | W | S | Risiko | Maßnahme & Verantwortung |
|---|---|---|---|---|
| Gewitter mit Sturmböen | 3 | 5 | 15 | Wetterdienst-Abo, Warnschwellen (Böen ab 60 km/h), Abbruchmatrix, Durchsage 1 – Veranstaltungsleitung |
| Verdichtung vor der Bühne | 4 | 4 | 16 | Bühnengraben mit Ordnergang, Zählung am Zugang, Blockschließung ab Grenzwert – Ordnungsdienstleiter |
| Rettungsweg durch Stände verengt | 4 | 5 | 20 | Standabnahme vor Einlass, Markierung im Boden, 2 Kontrollgänge je Schicht – Ordnungsdienst |
| Hitze, Flüssigkeitsmangel | 4 | 3 | 12 | Trinkwasserstellen, Schattenzonen, Sanitätsstation aufwerten – Leiter Sanitätsdienst |
| Ausfall ÖPNV beim Auslass | 2 | 4 | 8 | Abstimmung mit Verkehrsbetrieb, Warteflächen, Durchsage 4 – Veranstaltungsleitung |
W = Eintrittswahrscheinlichkeit (1–5), S = Schadensausmaß (1–5). Beispielhafte Darstellung. Ab Risikozahl 12 sollten Maßnahmen verbindlich festgeschrieben und im Koordinierungskreis besprochen werden.
Zwei Prüffragen, die die AGBF ausdrücklich stellt und die Sie sich selbst stellen sollten: Gefährdet eine Ihrer Maßnahmen ein anderes Schutzziel? Ein massiver Zufahrtsschutz gegen Fahrzeugangriffe kann etwa die Anfahrt der Feuerwehr blockieren. Und: Bleibt die Maßnahme auch bei Ausfall von Technik oder Personal wirksam? Wer beides beantwortet, hebt sein Konzept über den Durchschnitt.
Ordnerbemessung: warum 1:100 zu kurz greift
„Wie viele Ordner brauche ich?“ ist die Frage, die Veranstalter am meisten beschäftigt – weil sie direkt aufs Budget durchschlägt. Die verbreitete Faustregel lautet 1 Ordner je 100 Gäste, mit einer Spanne von 1:100 bis 1:150 und einer Verdichtung auf 1:50 bis 1:75 bei Risikoveranstaltungen. Für eine erste Kalkulation ist das brauchbar.
Fachlich ist es allerdings nur die halbe Wahrheit. Das vfdb-Merkblatt zum Sicherheitskonzept stellt klar: Eine Berechnung der Ordnungsdienststärke allein nach der Besucherzahl ist nicht zielführend. Maßgeblich sind das Gefährdungspotenzial und die Funktionen, die tatsächlich besetzt werden müssen. § 43 Abs. 2 VStättVO verlangt entsprechend eine Mindestzahl, die nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden gestaffelt ist – also kein einzelner Wert, sondern eine Matrix.
Funktionsbezogene Bemessung mit Postenplan
Der Weg, der Behörden überzeugt: Sie leiten die Stärke aus einem Postenplan ab, der für jede Position festhält wo, wann und wie viele Kräfte eingesetzt werden. Typische Funktionen bei einem Open-Air-Event mit rund 3.000 Besuchern:
| Funktion | Stärke | Aufgabe |
|---|---|---|
| Ordnungsdienstleitung | 1 | Gesamtverantwortung, Mitglied im Koordinierungskreis, Ansprechpartner der Behörden |
| Einlass / Zugangskontrolle | 6–10 | Ticket- und Taschenkontrolle, Zählung, Durchsetzung der Verbote nach § 35 VStättVO |
| Rettungswegposten | 4–6 | Freihalten von Fluchtwegen, Notausgängen und Feuerwehrzufahrten |
| Bühnengraben / Front of Stage | 4–8 | Beobachtung der Personendichte, Herausnahme von Personen, Wasserausgabe |
| Streife / Fläche | 4–6 | Präsenz, Deeskalation, Meldung von Störungen an die Leitung |
| Backstage / Technik | 2–3 | Zugangsschutz nicht öffentlicher Bereiche, Begleitung von Künstlern |
| Reserve | 10–15 % | Ausfall, Pausen, Eskalation – die am häufigsten vergessene Position |
Beispielhafte Bemessung für ein Open-Air-Event mit ca. 3.000 Besuchern, mittleres Gefährdungspotenzial. Verbindlich ist stets die im Sicherheitskonzept festgelegte und mit Ordnungsamt und Polizei abgestimmte Zahl.
Rechnen Sie nach: Die Summe liegt hier bei etwa 25 bis 35 Kräften – deutlich über der Faustregel von 30 Kräften bei 1:100, wenn man Schichtwechsel und Reserve ehrlich einplant. Genau deshalb sollten Sie die Bemessung mit dem künftigen Ordnerdienst gemeinsam entwickeln: Der Ordnungsdienstleiter muss die Zahl gegenüber der Behörde fachlich vertreten können.
Qualifikation und Erkennbarkeit
Zwei Punkte, die im Konzept explizit stehen müssen und im Angebotsvergleich oft untergehen:
- Qualifikation: Für Ordnungsdienstaufgaben ist mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO erforderlich, für Leitungs- und Kontrollfunktionen die Sachkundeprüfung. Städte wie Münster verlangen zusätzlich die Einhaltung der DIN 77200 und einen Qualifizierungsnachweis als Anlage zum Konzept.
- Erkennbarkeit: Der Ordnungsdienst muss sich vom übrigen Personal klar abheben. Das vfdb-Merkblatt warnt ausdrücklich davor, Ordner in denselben Sponsoren-Poloshirts wie Helfer laufen zu lassen – sie werden dann von Besuchern nicht als Autorität akzeptiert.
Bei mehr als 5.000 erwarteten Besuchern vor Bühnen und Szenenflächen kommen bauliche Anforderungen hinzu: Abschrankungen nach § 29 MVStättVO mit Bühnenabschrankung sowie erster und zweiter Abschrankung, jeweils mit Ordner- und Sanitätsgang, und zwei Ausgängen aus jedem abgeschrankten Bereich. Wie Crowd-Management und Einlasskontrollen praktisch zusammenspielen, beschreiben wir auf den jeweiligen Leistungsseiten.
Räumungskonzept & Sicherheitsdurchsagen
Das Räumungskonzept wird szenarienunabhängig formuliert – denn grundsätzlich kann jede Störung eine Räumung erforderlich machen. Konzeptioniert wird immer die Gesamträumung; Teilräumungen kommen je nach Örtlichkeit hinzu. Und es müssen zwei Varianten beschrieben sein:
Ad-hoc-Räumung
Spontan wegen eines akuten Schadensereignisses – etwa Brand oder Einsturz. Hier zählt jede Sekunde: Wer darf ohne Rückfrage auslösen? Welche Durchsage läuft automatisch? Wer öffnet welche Tore? Die Auslösebefugnis muss namentlich und redundant geregelt sein.
Geplante Räumung
Nach vorheriger Abstimmung im Koordinierungskreis – etwa bei aufziehendem Unwetter. Hier gewinnen Sie Zeit: gestufte Durchsagen, Programmunterbrechung, Lenkung in Schutzbereiche, geordnetes Verlassen über definierte Routen.
Sicherheitsdurchsagen: der Wortlaut gehört ins Konzept
§ 43 Abs. 2 VStättVO nennt die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen ausdrücklich als Pflichtinhalt. Trotzdem fehlt in vielen Konzepten genau das, was im Ernstfall gebraucht wird: der ausformulierte Text. Improvisierte Ansagen erzeugen Unsicherheit, unklare Formulierungen erzeugen Gegenverkehr in Fluchtwegen. Ein bewährtes Muster in drei Stufen:
Musterdurchsagen (Kurzfassung)
Stufe 1 – Hinweis / Vorwarnung
„Liebe Gäste, aus Sicherheitsgründen unterbrechen wir das Programm für kurze Zeit. Bitte bleiben Sie ruhig und folgen Sie den Anweisungen unseres Ordnungsdienstes. Es besteht kein Grund zur Sorge. Weitere Informationen erhalten Sie in wenigen Minuten.“
Stufe 2 – Lenkung / Teilbereich
„Liebe Gäste, wir bitten alle Besucher im Bereich der Hauptbühne, den Platz in Richtung Nordausgang zu verlassen. Bitte gehen Sie zügig, aber ohne zu drängeln. Unsere Mitarbeiter in den Warnwesten weisen Ihnen den Weg. Nehmen Sie Rücksicht auf Kinder und Menschen mit Einschränkungen.“
Stufe 3 – Räumung
„Achtung, eine wichtige Mitteilung: Wir müssen das Veranstaltungsgelände aus Sicherheitsgründen vollständig räumen. Verlassen Sie das Gelände jetzt über den nächstgelegenen gekennzeichneten Ausgang. Lassen Sie Gepäck und Gegenstände zurück. Folgen Sie den Anweisungen des Ordnungsdienstes und der Einsatzkräfte.“
Formulierungsbeispiele aus der Praxis. Durchsagen sollten zweisprachig vorliegen, auf Videowänden visualisiert und vor der Veranstaltung mit dem Moderator geübt werden. Der verbindliche Wortlaut ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Ein Detail mit großer Wirkung: Definieren Sie, wer die Durchsage spricht – und was passiert, wenn diese Person nicht erreichbar oder die Tonanlage ausgefallen ist. Für Fälle ohne funktionierende Beschallung brauchen Sie Megafone und eine Kette von Räumungshelfern. Ohne diesen Rückfallplan ist das Räumungskonzept nur auf dem Papier wirksam.
Wer darf ein Sicherheitskonzept erstellen?
Hier liegt ein hartnäckiges Missverständnis. Es gibt keine staatlich geschützte Berufsbezeichnung und keine Zulassungspflicht für Ersteller von Sicherheitskonzepten. Verantwortlich für Aufstellung und Inhalt ist immer der Betreiber beziehungsweise Veranstalter – diese Pflicht kann vertraglich nicht abgewälzt werden. Wer die Arbeit ausführt, ist dagegen offen:
Selbst erstellen
Bei kleinen, wiederkehrenden Veranstaltungen realistisch. Mit einer kommunalen Vorlage schaffen Vereine ein Kurzkonzept in zwei bis drei Stunden – vorausgesetzt, sie kennen Ablauf und Örtlichkeit genau.
Sicherheitsdienstleister
Sinnvoll, wenn derselbe Partner den Ordnungsdienst stellt: Bemessung, Postenplan und Einsatzaufträge kommen dann aus einer Hand und sind operativ tatsächlich umsetzbar.
Fachplaner
Bei Großveranstaltungen, komplexen Geländen oder Crowd-Simulationen die richtige Wahl – idealerweise mit Qualifikation im Bereich Crowd Safety Management.
Unabhängig vom Weg gilt: Das Konzept wird am Ende von mehreren Personen unterzeichnet – üblicherweise von der Veranstaltungsleitung, den entscheidungsbefugten Vertretern von Veranstalter und Betreiber, dem Verfasser sowie den Vertretern der beteiligten Behörden und Stellen. Diese Unterschriften dokumentieren das hergestellte Einvernehmen. Wer sie leistet, sollte den Inhalt auch verstanden haben.
SOX aus der Praxis: Die AGBF empfiehlt Erstellern ausdrücklich, vor dem Schreiben mit den Behörden abzustimmen, welche Gefährdungen und Störungsszenarien betrachtet werden sollen. Wir gehen deshalb mit einem fachkundigen Vorschlag in das erste Behördengespräch, statt ein fertiges Dokument einzureichen und auf Rückläufer zu warten. Das verkürzt Genehmigungsverfahren regelmäßig um Wochen.
Genehmigung, Einvernehmen & Fristen
Ein Sicherheitskonzept wird nicht „genehmigt“ wie ein Bauantrag – es wird im Einvernehmen mit den Behörden hergestellt. Das ist mehr als eine Formalie: Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst und Ordnungsamt prüfen jeweils aus ihrer Perspektive und müssen zustimmen. Der Prozess läuft typischerweise so:
- 1Frühe Vorabstimmung: Kontakt zum Veranstaltungsmanagement bzw. Ordnungsamt: Ist ein Konzept nötig, welche Vorlage gilt, welche Szenarien sollen betrachtet werden?
- 2Entwurf erstellen: Gliederung übernehmen, Kapitel füllen, Pläne bemaßen und datieren, Versionsnummer und Änderungsverlauf pflegen.
- 3Einreichung: Viele Kommunen erwarten den Entwurf mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn – bei Großveranstaltungen 3 bis 6 Monate und mehr.
- 4Prüfung & Kommentierung: Behörden kommentieren kapitelweise. Erwarten Sie zwei bis drei Überarbeitungsrunden – planen Sie diese Zeit ein.
- 5Sicherheitsbesprechung: Gemeinsame Sitzung aller Beteiligten, häufig verbunden mit einer Begehung der Örtlichkeit.
- 6Einvernehmen & Unterschriften: Freigabe der Endfassung, Verteilung an alle Beteiligten, Aktualisierung der Kommunikationsliste – vielerorts spätestens 8 Tage vor Beginn.
- 7Umsetzung & Nachbereitung: Briefing aller Kräfte vor Dienstbeginn, Dokumentation während der Veranstaltung, Nachbesprechung als Basis für die nächste Auflage.
Für die Durchführungsphase sieht die Fachempfehlung zwei Gremien vor, deren Namen Sie kennen sollten: Der Sicherheitskreis bündelt die veranstalterseitigen Funktionsträger, der Koordinierungskreis bringt Veranstalter und Behörden bzw. Einsatzorganisationen zusammen. Legen Sie im Konzept fest, wer dazugehört, wer einberufen darf, wo die Koordinierungsstelle sitzt und welche Ausweichörtlichkeit gilt.
Was passiert bei Verstößen? Ohne abgestimmtes Konzept wird die Veranstaltung nicht genehmigt oder untersagt. Fehlt der vorgeschriebene Ordnungsdienst oder ist kein Ordnungsdienstleiter bestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 47 VStättVO in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO Baden-Württemberg. Schwerer wiegt die Haftungsseite: Bei einem Schadensfall wird die Verkehrssicherungspflicht geprüft, und ein fehlendes Konzept kann Organisationsverschulden begründen – mit Folgen für Versicherungsschutz und persönliche Verantwortung der Leitung.
Was kostet ein Sicherheitskonzept?
Pauschalpreise gibt es nicht, aber belastbare Marktspannen. Diese Richtwerte gelten 2026 für die Erstellung des Konzepts inklusive Risikobeurteilung und Behördenabstimmung – ohne das Personal am Veranstaltungstag:
| Veranstaltungsgröße | Erstellung Konzept | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| bis ca. 1.000 Gäste | ab ca. 2.500 € | Firmenfeier, Vereinsfest, Kongress |
| 1.000 – 10.000 Gäste | ca. 5.000 – 12.000 € | Stadtfest, Volksfest, Konzert |
| über 10.000 Besucher | ab ca. 10.000 € | Festival, mehrtägige Großveranstaltung |
Netto-Marktspannen 2026. Teilkonzepte (Räumung, Crowd-Management, Verkehr, Sperrkonzept) und die Begleitung vor Ort werden separat kalkuliert.
Der größere Kostenblock ist meist die Umsetzung: Ordnungsdienstkräfte kosten marktüblich 28–35 € netto pro Stunde, Kräfte mit erweiterter Sachkunde für Crowd-Management 32–40 €. Hinzu kommen Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst, sofern § 41 VStättVO oder die Auflagen sie fordern. Detaillierte Preise finden Sie in unseren Ratgebern Sicherheitsdienst für Veranstaltung und Brandwache Kosten & Pflicht.
Firmenfest, 600 Gäste
Kurzkonzept + 8 Kräfte × 8 h
Konzept anteilig im Gesamtauftrag.
Stadtfest, 2 Tage, 8.000 Gäste
Konzept + ca. 30 Kräfte im Schichtbetrieb
Inkl. Leitung, Brandwache & Sanitätsdienst.
Konzert in der Halle, 3.000 Gäste
Konzept + ca. 28 Kräfte × 10 h
Bühnengraben und Einlass separat besetzt.
Wo lässt sich seriös sparen? Nicht am Personal, sondern an der Planung: Wer Einlässe entzerrt, Rettungswege großzügig führt, Stände sinnvoll platziert und früh mit Behörden spricht, senkt Gefährdungsgrade – und damit den geforderten Personalansatz. Späte Planänderungen sind dagegen der teuerste Kostentreiber, weil sie Konzept, Pläne und Abstimmung erneut auslösen.
Die 10 häufigsten Fehler aus der Praxis
Diese Punkte führen in Prüfverfahren regelmäßig zu Rückläufern – und lassen sich alle vermeiden:
- Vorlage kopiert, Inhalt nicht angepasst: Gefahrenlisten aus anderen Konzepten ohne Bezug zur eigenen Veranstaltung. Behörden erkennen das an fehlenden Ortsbezügen sofort.
- Keine Versionsverwaltung: Ohne Versionsnummer, Datum und Verteiler arbeiten am Ende drei Beteiligte mit drei verschiedenen Fassungen.
- Maßnahmen ohne Verantwortliche: „Es wird sichergestellt, dass …“ – ohne Funktion und Namen bleibt offen, wer handelt.
- Ordnerzahl nur nach Faustregel: Ohne Postenplan mit Ort, Zeit und Stärke ist die Bemessung nicht prüfbar – und meist zu niedrig.
- Reserve vergessen: Pausen, Krankheit und Eskalation kommen im Plan nicht vor. 10–15 % Reserve sind Standard.
- Sicherheitsdurchsagen fehlen: Obwohl § 43 VStättVO sie ausdrücklich verlangt, fehlt der ausformulierte Wortlaut fast immer.
- Pläne unbemaßt und undatiert: Skizzen ohne Maßstab, Legende und Datum sind für Einsatzkräfte im Ernstfall wertlos.
- Auslass nicht betrachtet: Fast alle Konzepte planen den Einlass sorgfältig – kritische Dichten entstehen aber oft beim Verlassen und im ÖPNV-Abstrom.
- Widersprüchliche Maßnahmen: Zufahrtsschutz blockiert die Feuerwehrzufahrt, Absperrgitter verengen den Rettungsweg. Immer gegenprüfen.
- Zu spät eingereicht: Wer vier Wochen vorher startet, verhandelt unter Zeitdruck – und akzeptiert Auflagen, die vermeidbar gewesen wären.
Checkliste & Anlagen
Bevor Sie einreichen, gehen Sie diese Liste durch. Sie deckt die Punkte ab, die in Prüfverfahren am häufigsten abgefragt werden:
Prüf-Checkliste vor der Einreichung
- Deckblatt mit Veranstaltungsname, Datum, Verfasser, Version, Stand und Verteiler
- Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen, letzte Änderung farblich hervorgehoben
- Geltungsdauer definiert – vom Beginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus
- Kapazitätsnachweis gerechnet (Personen je m²) und Rettungswegnachweis geführt
- Alle Verantwortlichen mit Funktion, Name und Erreichbarkeit während der Veranstaltung
- Organigramm der Aufbauorganisation inklusive Dienstleister
- Risikobeurteilung mit Bewertung und je Risiko einer verantworteten Maßnahme
- Postenplan des Ordnungsdienstes mit Ort, Dienstzeit und Stärke
- Wortlaut aller Sicherheitsdurchsagen, mehrsprachig und mit Rückfallebene
- Räumungskonzept für Ad-hoc- und geplante Räumung, inkl. Auslösebefugnis
- Notfallablauf je Szenario – Wetter, Brand, medizinisch, Personendichte, Drohung
- Anlagen vollständig: Pläne bemaßt und datiert, Kontaktliste, Versicherungsnachweis, Qualifikationsnachweise
Tipp zur Systematik: Nummerieren Sie Pläne und Listen getrennt – Pläne als A1, A2, A3, Listen mit Kontaktdaten als B1, B2. Diese Konvention nutzen viele Kommunen, und sie erleichtert die Verweise im Text erheblich.
Sicherheitskonzepte in Stuttgart & Baden-Württemberg
Als regionaler Sicherheitsdienst in Stuttgart begleiten wir Veranstalter von der ersten Risikobeurteilung bis zur Umsetzung am Veranstaltungstag – in Stuttgart, Esslingen, Ludwigsburg, Böblingen, Sindelfingen und Waiblingen. Die Region bringt Besonderheiten mit: Kessellage mit begrenzten Flächen, starke Abhängigkeit vom Stadtbahn-Abstrom bei Großveranstaltungen und dicht bebaute Nachbarschaften, die im Konzept mitbetrachtet werden müssen.
Wir stellen den Ordnerdienst, die Einlasskontrolle, Crowd-Management, Brandsicherheitswachen und Evakuierungshelfer sowie den Sanitätsdienst – und übernehmen auf Wunsch die Konzepterstellung samt Behördenabstimmung. Weil Bemessung und Umsetzung aus einer Hand kommen, gibt es keine Lücke zwischen Papier und Realität.
Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitskonzept
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung Pflicht?
Zwingend ist ein Sicherheitskonzept nach § 43 Abs. 2 VStättVO für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen – dort muss es im Einvernehmen mit den Sicherheits- und Ordnungsbehörden aufgestellt werden. Unabhängig von jeder Besucherzahl gilt außerdem § 43 Abs. 1 VStättVO: Erfordert es die Art der Veranstaltung, muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufstellen und einen Ordnungsdienst einrichten. In der Praxis verlangen Behörden ein Konzept daher häufig schon ab wenigen hundert Besuchern, sobald erhöhte Gefährdungen erkennbar sind. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel greift zusätzlich das jeweilige Landes-Polizei- und Ordnungsrecht.
Wie ist ein Sicherheitskonzept aufgebaut?
Einen gesetzlich verbindlichen Aufbau gibt es nicht – § 43 VStättVO schreibt nur drei Inhalte vor: die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheitsdurchsagen. Als De-facto-Standard hat sich die Mustergliederung der AGBF-Fachempfehlung (Stand März 2026) etabliert: Vorbemerkung, Veranstaltungsbeschreibung, verantwortliche Personen, Sicherheits- und Koordinierungskreis, Risikobeurteilung, Informations- und Kommunikationskonzept, veranstalterseitige Gefahrenabwehr, Notfallplanung, Räumungskonzept und Anlagen.
Wer darf ein Sicherheitskonzept erstellen?
Verantwortlich ist immer der Betreiber beziehungsweise Veranstalter – diese Pflicht ist nicht delegierbar. Die Erstellung selbst darf jede fachkundige Person übernehmen: ein Fachplaner für Veranstaltungssicherheit, ein qualifizierter Sicherheitsdienstleister oder eine geschulte interne Fachkraft. Eine staatlich geschützte Berufsbezeichnung existiert nicht. Entscheidend ist, dass das Konzept plausibel und schlüssig ist, denn genau darauf prüfen Feuerwehr, Polizei und Ordnungsamt. Sinnvoll ist die Einbindung des künftigen Ordnungsdienstleiters, weil er die Personalbemessung fachlich vertreten muss.
Was kostet ein Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung?
Für Firmenevents und kleinere Veranstaltungen bis rund 1.000 Gäste liegen die Marktpreise bei etwa 2.500 € netto, für Stadtfeste, Volksfeste und Konzerte mit 1.000 bis 10.000 Gästen bei rund 5.000 bis 12.000 € und für Festivals ab 10.000 Besuchern ab etwa 10.000 €. Diese Spannen umfassen Risikobeurteilung und Behördenabstimmung. Teilkonzepte wie Räumungs-, Verkehrs- oder Sanitätsdienstkonzept sowie die Begleitung vor Ort werden separat kalkuliert. Bei mittleren Veranstaltungen übernehmen Sicherheitsdienstleister das Konzept häufig anteilig im Rahmen des Gesamtauftrags.
Wie viele Ordner braucht meine Veranstaltung?
Eine gesetzliche Formel gibt es nicht. Die Faustregel „1 Ordner je 100 Gäste“ (Spanne 1:100 bis 1:150, bei Risikoevents 1:50 bis 1:75) taugt nur zur ersten Budgetschätzung. Fachlich korrekt ist eine funktionsbezogene Bemessung: Das vfdb-Merkblatt zum Sicherheitskonzept stellt ausdrücklich klar, dass eine Berechnung allein nach Besucherzahl nicht zielführend ist. Maßgeblich sind die tatsächlich benötigten Funktionen und Posten – Einlass, Rettungswegposten, Bühnengraben, Streife, Reserve, Leitung – dargestellt in einem Postenplan mit Ort, Dienstzeit und Stärke.
Wie lange vorher muss das Sicherheitskonzept eingereicht werden?
Viele Kommunen erwarten den Entwurf mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn, damit Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst das Einvernehmen herstellen können. Im Landesrecht gibt es teilweise klare Fristen: In Rheinland-Pfalz muss eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern nach § 26 POG spätestens drei Monate vorher angezeigt werden, eine Großveranstaltung mit mehr als 15.000 zeitgleichen oder 30.000 täglichen Besuchern sechs Monate vorher. Für Großveranstaltungen sollten Sie realistisch sechs bis zwölf Monate Vorlauf einplanen.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitskonzept und Räumungskonzept?
Das Sicherheitskonzept ist das übergeordnete Dokument des Veranstalters und beschreibt alle sicherheitsrelevanten Belange der Veranstaltung. Das Räumungskonzept ist ein Kapitel beziehungsweise Teilkonzept darin und regelt ausschließlich, wie das Gelände geleert wird: Entscheidungsfindung, Verantwortlichkeiten und Ablauf – getrennt für eine Ad-hoc-Räumung nach einem akuten Schadensereignis und eine geplante Räumung nach Abstimmung im Koordinierungskreis. Konzeptioniert wird immer die Gesamträumung, Teilräumungsszenarien kommen je nach Örtlichkeit hinzu.
Was passiert, wenn kein Sicherheitskonzept vorliegt?
Zunächst droht das Aus für die Veranstaltung: Ohne abgestimmtes Konzept erteilt die Behörde keine Genehmigung oder untersagt die Durchführung. Fehlt der vorgeschriebene Ordnungsdienst oder wird kein Ordnungsdienstleiter bestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 47 VStättVO in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO Baden-Württemberg. Schwerer wiegt die zivil- und strafrechtliche Seite: Kommen Menschen zu Schaden, wird die Verkehrssicherungspflicht geprüft – und ein fehlendes oder erkennbar unzureichendes Konzept kann Organisationsverschulden begründen sowie den Versicherungsschutz gefährden.
Brauche ich als Verein für ein Straßenfest ein Sicherheitskonzept?
Häufig ja, wenn auch in schlankerer Form. Sobald ein Straßen- oder Vereinsfest im öffentlichen Raum stattfindet, Fluchtwege durch Stände eingeengt werden, Alkohol ausgeschenkt wird oder eine Bühne betrieben wird, verlangt die Ordnungsbehörde in der Regel ein schriftliches Konzept. Für kleinere Feste genügt oft ein Kurzkonzept von wenigen Seiten mit Lageplan, Verantwortlichkeiten, Ordnerplan, Notfallablauf und Erreichbarkeiten. Der Aufwand liegt dann bei zwei bis drei Stunden – vorausgesetzt, Sie kennen Ihre Veranstaltung genau.
Welche Anlagen gehören in ein Sicherheitskonzept?
Zum Standard gehören: Kontakt- und Erreichbarkeitsliste aller Funktionsträger, Übersichtsplan mit Nachbarschaft, bemaßte Detailpläne aller Aufbauten, Bestuhlungs- und Rettungswegepläne, Zeit- und Programmplan, Postenplan des Ordnungsdienstes, Wortlaut der Sicherheitsdurchsagen, Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungssumme, Qualifikationsnachweise des Sicherheitsdienstleisters sowie – falls relevant – Verkehrszeichen- und Sperrplan, Sanitätsdienstkonzept und Drohnengenehmigung. Pläne sollten fortlaufend nummeriert, bemaßt und datiert sein.
Fazit: Ein gutes Konzept spart Geld, kein schlechtes spart Zeit
Ein Sicherheitskonzept ist Pflicht, sobald die Art Ihrer Veranstaltung es erfordert – zwingend ab mehr als 5.000 Besucherplätzen. Der Aufbau folgt in der Praxis der AGBF-Mustergliederung mit neun Kapiteln, das Herzstück ist die Risikobeurteilung, und die Ordnerstärke leitet sich aus Funktionen und einem Postenplan ab, nicht aus einer Faustregel.
Wer früh plant, gewinnt doppelt: bessere Auflagen und niedrigere Kosten. Wer spät startet, zahlt mit Zeitdruck, zusätzlichem Personal und im schlimmsten Fall mit einer abgesagten Veranstaltung.
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